Münsterische Sozialrechtsvereinigung e. V.

Satzung der Münsterischen Sozialrechtsvereinigung e.V.

 


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen "Münsterische Sozialrechtsvereinigung" Er soll in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Namenszusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck


(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Forschungen
und fachlichem Meinungsaustausch im Bereich des Sozialrechts, die Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen in diesem Bereich sowie die Herausgabe von Büchern und Zeitschriften in diesem Gebiet. Er soll Wissenschaftler und Praktiker aus allen relevanten Disziplinen zusammenführen und so einen Beitrag zur weiteren Erforschung dieses Gebietes leisten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist. Diese Person sollte zudem grundsätzlich als Wissenschaftler oder Praktiker im Bereich des Sozial rechts tätig sein.
(2) Mitglied des Vereins können auch solche juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Vereinigungen derartiger Organisationen werden, die mit dem Sozial recht befaßt sind.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, natürliche und juristische Personen, welche die
Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen, ohne selbst ordentliche Mitglieder zu sein, als fördernde Mitglieder aufzunehmen.
(4) Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.


§ 4 Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der Mitgliederliste


(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er lautet auf einen Betrag in EURO und ist am 1. April eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
(2) Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbetrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 1. April des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen. § 5 Abs. 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Austritt


(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die
Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und muß spätestens bis zum 30.
September einem Vorstandsmitglied zugehen.
(2) Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Vereins.


§ 6 Ausschluß


(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluß kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
(2) Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluß wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht. § 5 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.


§ 7 Organe


(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet
werden.


§ 8 Vorstand


(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Schatzmeister.
(2) Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsleitung, die Verwendung der
Vereinsmittel, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er faßt seine
Beschlüsse mehrheitlich.
(4) Bei Beschlußfassungen des Vorstandes gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, vom
Schriftführer oder vom Schatzmeister vertreten. Jeder von ihnen ist allein zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und kann nur aus wichtigem Grunde vorzeitig abberufen werden. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.


§ 9 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Satzungsänderungen
- die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
- die Beitragsfestsetzung einschließlich Änderungen des Beitrags
- die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die
ablehnende Entscheidung des Vorstands
- die Ausschließung eines Mitglieds
- die Auflösung des Vereins.
(2) Mindestens einmal jährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder
schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund der Einberufung
verlangt hat.
(4) Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Schriftführer geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die
Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten
Tagesordnung beschließen.
(7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(9) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die
Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.


§ 10 Geschäftsstelle


(1) Der Verein unterhält zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine
Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsstelle besteht bei dem Institut für Arbeits-, Sozial- und
Wirtschaftsrecht III der Universität Münster, sofern der Vorstand nichts
Abweichendes bestimmt.


§ 11 Auflösung


Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.


§ 12 Liquidation


Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der
Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands die
Liquidatoren.


§ 13 Vermögensanfall


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigenZwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Westfälische WilhelmsUniversität Münster, die es zugunsten des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht III zu verwenden hat.


§ 14 Übergangsbestimmung


Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt Teile der Satzung beanstandet
werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung
abzuändern.